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Was Sie bei einer Krankmeldung beachten müssen

Der Kopf dröhnt, die Nase ist dicht: An Arbeit ist ganz und gar nicht zu denken. Aber krankmelden ist nicht gleich krankmelden. Es gibt immer wieder Unstimmigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Vorgesetzten in Bezug auf die Krankmeldung. Was Sie dabei alles beachten müssen und wie Sie im schlimmsten Fall eine Abmahnung umgehen, erfahren Sie jetzt hier.

Vertragliche Regelungen zur Krankmeldung

Gesetzlich ist es so gegelt, dass Sie spätestens ab dem dritten Krankheitstag ein Attest vorlegen müssen. Ihr Arbeitgeber kann allerdings bereits ab dem ersten Tag eines verlangen. Schauen Sie am besten dazu noch einmal in Ihren Arbeitsvertrag oder fragen Sie bei Ihrem Vorgesetzten nach. Dem Chef müssen Sie nicht sagen warum Sie krank zu Hause sind – das ist nämlich Privatsache. Lediglich die Dauer ist relevant für Chefs.

Krankmeldung: Rechten und Pflichten

Grundsätzlich sind Sie als Arbeitnehmer gesetzlich verpflichtet Ihre Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer mitzuteilen – möglichst vor Arbeitsbeginn. Informieren Sie nicht schnellstmöglich Ihren Arbeitgeber, kann das eine Abmahnung mit sich ziehen. Seien Sie also vorbereitet für den Ernstfall: Informieren Sie sich zu Beginn eines neuen Jobs am besten im Vorfeld über das Verhalten im Krankheitsfall. Jedes Unternehmen hat seine eigenen Regelungen und handhabt das „Wie“ zur Krankmeldung anders. Mal muss der Abteilungsleiter als Erstes informiert werden, mal ist es der Chef persönlich. Optimalerweise Wissen Sie bereits vorher, bei wem Sie sich krankmelden müssen und ab wann ein ärztliches Attest benötigt wird.

Kein Hausbesuch vom Chef

Sollte Ihr Vorgesetzter einmal auf die Idee kommen einen Kontrollbesuch zu unternehmen, müssen Sie ihn nicht hineinlassen. Denn im Normalfall ist Ihr Chef nicht ausreichend medizinisch geschult, um Ihren Gesundheitszustand fachmännisch überprüfen zu können. Die Wahrung Ihrer Privatsphäre steht außerdem stets im Vordergrund. Sollte der Arbeitgeber begründete Zweifel an einer Erkrankung haben, so kann er den medizinischen Dienst der Krankenkasse beauftragen. Das medizinische Personal erstellt dann ein unabhängiges Gutachten.

Krank aus dem Haus?

Anspruch auf Krankengeld haben Sie, wenn Sie länger als sechs Wochen beziehungsweise 42 Kalendertage krank sind. Dafür müssen Sie jedoch mindestens vier Wochen am Stück und ohne Ausfälle im Unternehmen beschäftigt sein. Natürlich dürfen Sie in dieser Zeit das Haus verlassen. Krank sein bedeutet nämlich nicht automatisch, dass Sie bettlägerig sind. Sie dürfen durchaus Dinge tun, die zur Heilung beitragen. Ein Spaziergang an der frischen Luft kann sich sehr positiv auf Ihren Gesundheitszustand auswirken. Und auch das Einkaufen für den täglichen Bedarf oder der Gang zur Apotheke, kann Ihnen niemand verwehren.

Krankmeldung im Urlaub

Sollten Sie einmal in Ihrem Urlaub krank werden, können Sie diesen nachholen. Wer krank ist, kann nicht verdienten im Urlaub sein und sich erholen. Die Urlaubstage werden Ihnen gutgeschrieben. Dazu ist allerdings ein ärztliches Attest erforderlich – auch aus dem Ausland. Stellen Sie nach einer Krankschreibung fest, dass Sie bereits früher wieder fit sind, können Sie früher wieder zur Arbeit gehen. Eine „Gesundschreibung“ ist dafür nicht nötig. Und der Versicherungsschutz greift wie gewohnt. Wer hingegen blaumacht oder krankfeiert riskiert eine fristlose Kündigung. Die Erschleichung von Entgeltfortzahlungen wird vom Arbeitgeber als Betrug gewertet. Wenn Sie sich Ihrem Arbeitgeber gegenüber fair verhalten, haben Sie nichts zu befürchten. Die arbeitsrechtlichen Regelungen beugen Missverständnissen vor und sicher beide Seiten im Krankheitsfall ab.

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